Verbraucherrecht in 2022: das ist neu im nächsten Jahr

Verbraucherrecht in 2022: das ist neu im nächsten Jahr
Das neue Jahr bringt einige Verbesserungen für Verbraucher. z.B. Kürzere Kündigunsfristen und Updatepflicht für Waren mit digitalen Elementen. Bild: Verbraucherzentrale

Verträge leichter kündigen und Updatepflicht für Waren mit digitalen Elementen

27.12.2021 – Verbraucherrecht – Für Verbraucherinnen und Verbraucher ändert sich im nächsten Jahr einiges, da mehrere Europäische Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden. Die verpasste Kündigung eines Vertrages ist nun beispielsweise kaum noch ein Grund zu erschrecken.




Verbraucher bezahlen für den Erwerb und die Installation von Musik- und Videodateien, E-Books, Apps, Spiele und sonstige Software, soziale Netzwerke, Cloud-Anwendungen und -speicherdienste, Musik-CDs sowie DVDs mit Geld und/oder mit ihren Daten. Spezielle Vertragsreglungen im Gesetz gab es dafür bisher nicht. Dies ändert sich nun für Verträge ab dem 1.1.2022 oder wenn die Bereitstellung der Inhalte und Dienstleistungen ab diesem Zeitpunkt erfolgt.

Neues Verbraucherrecht: Updatepflicht für Waren mit digitalen Elementen

Zukünftig gibt es beispielsweise Regelungen, wann eine digitale Sache mangelhaft ist. So gehören dann Vereinbarungen zu Updates und der Kundendienst zum Vertragsinhalt. Werden Updates während der Vertragslaufzeit nicht zur Verfügung gestellt, liegt ein Mangel vor. Waren mit digitalen Elementen sind solche, die so eng mit digitalen Produkten verbunden sind, dass sie alleine nicht betrieben werden können, wie beispielsweise Mobiltelefone, Smart TVs, Smart Watches oder „intelligente“ Haushaltsgeräte, die nur mit einem digitalen Element funktionieren. „Händler werden im Rahmen der Gewährleistung zukünftig verpflichtet, Updates für Waren mit digitalen Elementen bereitzustellen, die für die volle Nutzbarkeit erforderlich sind“, weiß Josephine Frindte, Juristin bei der Verbraucherzentrale Berlin. „Ansonsten gelten diese als mangelhaft. Verbraucherinnen und Verbraucher können dann ihre Gewährleistungsrechte geltend machen. Zusätzlich müssen Anbieter über die Bereitstellung der Updates informieren, sie aber nicht installieren“, so Frindte.

Besserer Verbraucherschutz bei Kaufverträgen

Zukünftig wird bei Auftreten eines Mangels innerhalb eines Jahres nach der Auslieferung davon ausgegangen, dass der Mangel von Anfang an bestand. Vorher galt diese Vermutung ausschließlich für Mängel, die innerhalb von sechs Monaten auftraten. Für eine gegenteilige Ansicht ist der Verkäufer beweispflichtig, wenn er beispielsweise einwenden möchte, dass ein Defekt einer Ware durch unsachgemäßen Umgang verursacht wurde. Wenn die Ware für die Reparatur eingesandt werden muss, haben Verbraucher Anspruch auf einen Vorschuss für die Transportkosten.

Keine langen Vertragsverlängerungen mehr bei verpasster Kündigung

Bisher stand in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass sich Laufzeitverträge um ein Jahr verlängern, wenn sie nicht rechtzeitig gekündigt werden. Für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden, gilt dies nicht mehr, bei Telekommunikationsverträgen sogar bereits seit dem 01.12.2021. „Wer die Kündigungsfrist verpasst, dessen Vertrag verlängert sich künftig nur noch auf unbestimmte Zeit. Das heißt, der Vertrag kann dann jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden“, informiert Frindte.

Neues Verbraucherrecht: Verpflichtender Kündigungsbutton

Wenn Verbraucher einen Laufzeitvertrag im Internet abschließen, dann muss sich ab dem 1. Juli 2022 ein Kündigungsbutton auf der Homepage befinden. Dadurch sind Verträge schneller und leichter wieder zu beenden. Bislang mussten Verbraucher oftmals langwierig nach einer Kündigungsmöglichkeit suchen. Dies gilt auch für bereits laufende Verträge. Verbraucher, die schon jetzt ein Online-Zeitungsabo abgeschlossen haben, können ihren Vertrag dann auch entsprechend mit dem Kündigungsbutton beenden.

Verkürzte Kündigungsfristen

Die Kündigungsfrist von Verträgen – zum Beispiel von Fitnessstudioverträgen oder Zeitschriftenabonnements – ist nun kürzer. Anstatt der bisher möglichen drei Monate sind künftige Verträge bereits mit einer Frist von maximal einem Monat vor Ablauf der Erstvertragslaufzeit zu kündigen.

Weitere Informationen

Nähere Informationen bei der Verbraucherzentrale

Informationen zu den Beratungsthemen und -zeiten der Verbraucherzentrale Berlin finden Ratsuchende unter www.vz-bln.de/beratung-be.


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