Haltung „gefährlicher oder großer Hunde“ in Gladbeck
25.03.2024 – Gefährliche Hunde – Das Amt für öffentliche Ordnung weist darauf hin, dass in Nordrhein-Westfalen bereits seit dem Jahr 2002 das Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) gilt. Daraus ergeben sich für die HalterInnen von Hunden, die mindestens 20 Kilogramm schwer sind oder 40 Zentimeter Widerrist-Höhe aufweisen, einige wichtige Pflichten für HundebesitzerInnen.
„Gefährliche Hunde“ nur mit Erlaubnis
BesitzerInnen von sogenannten „gefährlichen Hunden“ im Sinne des § 3 LHundG NRW kann die Haltung der Tiere untersagt werden, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen zur Haltung nicht erfüllen. Eine unsachgemäße Haltung kann zu einer sofortigen Wegnahme eines Hundes führen.
„Der tut nichts“
Endlich greift der Staat härter durch! Bei inzwischen 6.000 Hunden in Gladbeck ist das auch zwingend nötig. Viele Hundehalter meinen, sie seien der „Mittelpunkt der Welt“ und scheren sich einen Dreck um Rücksichtnahme. Gern lassen sie ihre Hunde frei rumlaufen und wenn sie deswegen angesprochen werden, sind ihre Hunde meist Kreuzungen aus „Der tut nix“ und „Der hat noch nie gebissen“. Das mag ja sein, doch die überall rumliegende Hundescheiße ist eine Seuche. Auch, wenn sie in Kunststoffbeuteln an den Wegesrand geworfen wird. Auf Malle kosten Hundehaufen auf dem Gehsteig inzwischen 600 Euro.
Der Pitbull Terrier, der American Staffordshire Terrier, der Staffordshire Bullterrier und der englische Bullterrier gehören zu den sogenannten gefährlichen Rassen in NRW. Für die Haltung solcher Rassen, aber auch von Rottweilern, Dogo Argentinos und anderen „Hunden besonderer Rassen“ im Sinne des § 10 LHundG NRW, ist vor der Aufnahme des Hundes eine Haltererlaubnis zu beantragen. Die Erteilung kann nur unter eng gefassten Voraussetzungen erfolgen.
Sowohl Kreuzungen innerhalb dieser Rassen (z.B. der American Bully) als auch Kreuzungen dieser Rassen mit anderen Hunden gelten als „gefährliche Hunde“ im Sinne des LHundG NRW.
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Voraussetzungen für eine Haltererlaubnis:
Dazu zählen unter anderem die Volljährigkeit des Halters sowie die notwendige Sachkunde, zusätzlich muss ein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt werden. Zu den weiteren Voraussetzungen zählen die Fähigkeit, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, der Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung für den Hund sowie die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes.
Außerdem wird immer wieder ein weiterer entscheidender Faktor bei der Anschaffung eines solchen Tieres außer Acht gelassen. Einen „gefährlichen Hund“ darf man in NRW nur aus einem Tierheim oder einer tierheimähnlichen Einrichtung übernehmen. Die Zucht, der Erwerb von Privaten oder sonstige private Anschaffungen sind verboten. Die Vermittlung aus einem Tierheim an private Halter soll die Tierheime entlasten und liegt daher im besonderen öffentlichen Interesse. Das Gladbecker Ordnungsamt weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass eine Person, der die Haltung bereits untersagt und deren Hund sichergestellt wurde, diesen Hund nicht wieder aus dem Tierheim zurück bekommen kann.
„Große Hunde“ sind anzuzeigen
Aber auch für die großen, nicht „gelisteten“ Hunde wie Schäferhund, Labrador und Mischlinge gilt die Regel. Wenn diese ausgewachsen mindestens 40 Zentimeter Schulterhöhe oder 20 Kilogramm Gewicht haben oder bekommen. Das hat der Gesetzgeber im § 11 LHundG NRW Regelungen vorgesehen. So ist für die Haltung von großen Hunden im Ordnungsamt eine Halteranzeige (erhältlich im Amt für öffentliche Ordnung) auszufüllen. Beizufügen sind ein Sachkundenachweis, den örtliche Tierärzte ausstellen, sowie ein Nachweis über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung für den betreffenden Hund.
Grundsätzlich gilt die ausdrückliche Bitte, sich vor Anschaffung eines Hundes beim Gladbecker Ordnungsamt über die gesetzlichen Vorschriften zu informieren. Denn auch die Kenntnis der geltenden Rechtslage zählt zu einer verantwortungsvollen Hundehaltung.
Ansprechpartnerin im Ordnungsamt ist Barbara Jacobi, E-Mail: barbara.jacobi@stadt-gladbeck.de, Telefon 02043-99-2019.
Polizeibericht aus Gladbeck | Mitteilungen der Stadt Gladbeck |
Papier ist geduldig und der Gladbecker KOD unterbesetzt. Wird das überhaupt kontrolliert? Wie wird das überprüft? Gibt es für entsprechende Halter Ausweise? Oder wird nur bei Auffälligkeiten eingeschritten? Kontrollen an „markanten“ Stellen bzw. Präsenz zur Abschreckung würde ich mir wünschen, ganz besonders an und auf der Mottbruchhalde