Tarifliches Urlaubsgeld gilt für alle – auch für Mini-Jobber

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Tarifliches Urlaubsgeld gilt für alle – auch für Mini-Jobber
Urlaubskasse: In vielen Branchen gibt es für den Sommerurlaub Geld vom Betrieb. Es lohnt sich, den Urlaubsgeld-Check zu machen, rät die Gewerkschaft NGG. Foto: NGG - Nils Hillebrand

Kreis Recklinghausen: NGG rät Beschäftigten zum Lohn-Check beim Urlaubsgeld

29.06.2023 – Tarifliches Urlaubsgeld – Zum Ferienbeginn einen genauen Blick auf die Lohnabrechnung werfen: Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) hat Beschäftigten im Kreis Recklinghausen zum Urlaubsgeld-Check geraten. „Zwar gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Urlaubsgeld, doch in vielen Branchen – wie etwa der Ernährungsindustrie, den Bäckereien und der Gastronomie – ist die Extra-Zahlung klar im Tarifvertrag geregelt. Dann muss das Urlaubsgeld auch zur Jahresmitte auf dem Lohnkonto sein – ohne Wenn und Aber“, sagt der Geschäftsführer der NGG-Region Ruhrgebiet, Martin Mura. Schließlich komme es bei deutlich teurer gewordenen Urlaubsreisen auf jeden Euro an.

Mini-Jobber „vergisst“ man oft

Ganz besonders, so Mura, sollten Mini-Jobber im Kreis Recklinghausen auf die Zahlung des Urlaubsgeldes achten. „Sie werden gern bei der Sonderzahlung ‚vergessen‘ – genauso wie Teilzeit-Kräfte. Dabei gilt klipp und klar: Wenn den Vollzeit-Beschäftigten im Betrieb ein Urlaubsgeld gezahlt wird, müssen auch die 520-Euro- und Teilzeit-Jobber das Extra-Geld bekommen – und zwar anteilig nach Arbeitszeit“, so Martin Mura. Gerade Mini-Jobber wüssten das oft nicht oder scheuten die Nachfrage beim Chef.


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Tarifliches Urlaubsgeld und Urlaubsanspruch

Das Vorenthalten des Urlaubsgelds ist nach Beobachtungen der NGG Ruhrgebiet dabei nur ein Problem. Immer wieder, so der NGG-Geschäftsführer, gebe es Fälle, wo Mini-Jobber um den Urlaubsanspruch oder sogar um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gebracht würden – meistens mit der Begründung, dass sie keine „echten Arbeitnehmer“ seien. Martin Mura: „Das ist schlichtweg falsch. Sie sind keine Beschäftigten ‚zweiter Klasse‘ und haben anteilig die gleichen Ansprüche wie die Vollzeitbeschäftigten im Betrieb. Abgesehen davon ist es extrem unfair, gerade die zu benachteiligen, die ohnehin über das geringste Einkommen verfügen“.

Außerdem weist die NGG Ruhrgebiet darauf hin, dass Beschäftigte, die unter dem Dach eines Tarifvertrages arbeiten, beim Urlaubsgeld grundsätzlich im Vorteil sind: So hat eine aktuelle Untersuchung des WSI-Instituts der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung festgestellt, dass in Betrieben mit Tarifvertrag 74 Prozent der Beschäftigten Anspruch auf Urlaubsgeld haben. In Unternehmen ohne Tarifbindung sind es lediglich 35 Prozent, so die NGG.

NGG NRW


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