Sieg der Kirchenlobbyisten über das Onlinezugangsgesetz (OZG)
16.07.2022 – Kirchenaustritt – Das Onlinezugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund, Länder und Kommunen ab dem 01. Januar 2023 mehrere hundert Verwaltungsleistungen online anzubieten. Die Staatskanzlei des Landtags von NRW teilte jetzt mit, dass es beim Kirchenaustritt eine Ausnahme geben wird. „Wegen der besonderen Bedeutung der Erklärung“, sei diese Ausnahme nötig.
Beim Kirchenaustritt nicht über den Schattenspringen
Begründet wird die Ausnahme damit, dass „Der Austritt entweder mündlich beim zuständigen Amtsgericht erklärt oder schriftlich in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden muss.“ Aber auch diese Regelung ist nicht vom Himmel gefallen, sondern kam auch schon durch Einflussnahme der kirchlichen Lobbyisten zustande. Es wäre ein Leichtes für den NRW Landtag, diese Verwaltungsvorschrift dem neuen Gesetz anzupassen um einen Online-Kirchenaustritt zu ermöglichen.
Kirchenaustrittsbremse muss bleiben
Solche Entscheidungen kommen nicht zufällig zustande! Beide Kirchen haben hauptberuflichen Lobbyisten im Landtag – die sog. Kirchlichen Büros. Sie sind mit Zugangsausweisen ausgestattet und dürfen sich im Landtag frei bewegen. Davon machen die Herren reichlich Gebrauch. Sie lassen keine Gelegenheit aus, bei allen die Kirchen betreffenden Angelegenheiten ihre Ansprüche geltend zu machen. In der Praxis sieht es so aus, dass die Kirchlichen Büros ’stillschweigend‘ im Entwurfsstadium von Gesetzen in eine ‚automatischen‘ Konsultationsprozess seitens der Ministerialbürokratie einbezogen sind.
Beispiellose Frechheit
Der Autor dieser Zeilen (Ralf Michalowsky) kann aus eigener Erfahrung berichten, wie diese Kirchlichen Büros ihr Netzwerk über den gesamten Landtag werfen: „Als ich im Mai 2010, als NRW-Landtagabgeordneter, Parlamentarischer Geschäftsführer meine Fraktion wurde, erreichte mich schon nach wenigen Tagen eine Anfrage den Kirchlichen Büros der Evangelischen Kirche. Ich möchte doch bitte mitteilen, welcher Konfession die Abgeordneten meiner Fraktion angehören. Ich empfand diese Anfrage als unverschämt. Beantwortet habe sie mit der Aufforderung an die Evangelische Kirche, doch bitte selbst in den eigenen Karteikarten nachzuschauen.“
Sieg der Kirchlichen Büros beim Thema Online-Kirchenaustritt
Das vorgeschobene Argument gegen den Onlineaustritt ist lächerlich und soll die Schäfchen bei der Stange halten. Ohne die NRW-Hemmschwelle: persönliche Vorsprache beim Amtsgericht und Zahlung von 30 Euro, wäre die Menge der Austrittswilligen gar nicht absehbar. Dass diese Schranke aufrecht erhalten bleibt, ist einerseits dem kirchlichen Lobbyismus zu verdanken, andererseits der immensen Vernetzung von Landtagsabgeordneten in diversen kirchlichen Gremien.
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Bis zum Alter von 11 Jahren entscheiden die Eltern über die Kirchenzugehörigkeit. Im Alter von 12 und 13 Jahren dürfen Kinder nur in einer Kirche angemeldet oder abgemeldet werden, wenn sie ihr Einverständnis gegeben haben. Ab 14 Jahren kann jeder selbst entscheiden ob er drin bleibt oder religionsfrei sein will.
Polizeibericht aus Gladbeck | Mitteilungen der Stadt Gladbeck |
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