Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung im sogenannten „Apotheker“-Verfahren
22.08.2023 – Bottroper Ex-Apotheker – Irgendwie scheint der zu 12 Jahren Gefängnis verurteilte Bottroper Medikamentenhändler mit seinem Urteil nicht zufrieden zu sein. Vor dem Bundesverfassungsgericht wollte er sich deshalb beschweren. Doch dort wurde seine Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht befand: “Die Verurteilung des Beschwerdeführers stellt keinen Verstoß gegen den Schuldgrundsatz dar. Auch eine anderweitige Grundrechtsverletzung ist nicht dargetan oder ersichtlich.” Also – sitzen bleiben!
Bottroper Ex-Apotheker panschte in 14.564 Fällen
Wir erinnern uns: Der Beschwerdeführer war Inhaber einer Apotheke, die patientenindividuelle Arzneimittelzubereitungen für die Krebstherapie herstellte und an onkologische Arztpraxen und Krankenhäuser lieferte. Zwischen Januar 2012 und November 2016 stellte er in 14.564 Fällen unterdosierte Arzneimittel her, die er auslieferte und unter anderem bei den gesetzlichen Krankenkassen monatsweise unter Vorgabe einer ordnungsgemäßen Dosierung abrechnete. Dabei nahm er die unterdosierten Zubereitungen ganz überwiegend eigenhändig vor. In Einzelfällen wurden die unterdosierten Arzneimittel aber auch durch ausgewählte Mitarbeiter „auf Veranlassung oder Anweisung und mit zumindest generellem Wissen und Billigung“ des Beschwerdeführers hergestellt. Durch das verordnungswidrige und heimliche Einsparen von Wirkstoffen wollte er den Gewinn der Apotheke steigern, um seinen privaten Finanzbedarf zu decken.
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Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren wegen 14.564 Fällen
Mit angegriffenem Urteil vom 6. Juli 2018 verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer unter anderem wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz in 14.564 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren. Zugleich ordnete die Kammer ein lebenslanges Berufsverbot und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 17 Millionen Euro an. In Hinblick auf 14.498 ausgelieferte Zubereitungen vermochte das Landgericht die Unterdosierung nur rechenweise festzustellen. So stellte es 25 Wirkstoffe fest, bei denen die eingekaufte Wirkstoffmenge nicht für die im Tatzeitraum hergestellten Zubereitungen ausreichen konnte.
Insgesamt bereitete der Beschwerdeführer im Tatzeitraum 28.285 Arzneimittel – mit (mindestens) einem dieser Wirkstoffe – zu. Hiervon enthielten 14.498 Arzneimittelzubereitungen überhaupt keinen Wirkstoff. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer in allen nachgewiesenen Fällen als Täter. In Hinblick auf 14.498 Fälle ging das Landgericht dabei von einer gleichartigen Wahlfeststellung aus. Die dagegen gerichtete Revision verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10. Juni 2020.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung des Schuldgrundsatzes sowie des „Grundrechts auf Wahrung der Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Grundgesetz (GG)“.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes
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