
Warum sind die Kirchen „Körperschaften des öffentlichen Rechts“?
04.02.2024 – Der Status der „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ ist alles andere als zeitgemäß. Denn dadurch sind die Kirchen von Gerichtsgebühren, weitgehend von der Grundsteuer, der Kapitalertragssteuer, den Grundbuchgebühren, den Notargebühren und der Grunderwerbssteuer befreit.
Dazu treibt der Staat auch noch die Mitgliedsbeträge (Kirchensteuer genannt) ein. Zur Steuer haben Politiker die Beiträge auf Druck der Glaubensgemeinschaften ernannt, weil man die Zahlungspflicht so besser in die repressive Steuergesetzgebung einbinden konnte. Wer die Mitgliedschaft beenden will, muss in NRW 30 Euro an den Staat zahlen.
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Der Staat hat den Kirchen noch weitergehende Sonderrechte zugestanden. Hierzu gehören das Verbot von Arbeitsstreiks, die Befreiung von der Mitbestimmung und Beschränkungen für Gewerkschaften.
Das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht aus Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 WRV räumt den ihnen das Recht ein, ihre eigenen Angelegenheiten durch kirchliche Gesetze zu ordnen. Diese müssen sich aber innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes bewegen. Wie die Kirchen das handhaben, haben wir in den letzten Jahren anhand der Missbrauchsfälle in beiden Kirchen verfolgen können.
Die Forderung muss lauten: Schluss mit allen Sonderrechten der Kirchen!
Polizeibericht aus Gladbeck | Mitteilungen der Stadt Gladbeck |
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