Warum sind die Kirchen „Körperschaften des öffentlichen Rechts“?
Gladbeck – 05.12.2025 – Der Status der „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ ist alles andere als zeitgemäß. Denn dadurch sind die Kirchen von Gerichtsgebühren, weitgehend von der Grundsteuer, der Kapitalertragssteuer, den Grundbuchgebühren, den Notargebühren und der Grunderwerbssteuer befreit.
Die NGZ-News aus Gladbeck immer sofort auf das Handy?
Dann abonniere kostenlos den WhatsApp-Kanal
Die Gladbecker Zusammenfassung des Tages der NGZ?
Dann abonniere den kostenlosen Newsletter
Folgen Sie uns auf Facebook: NeueGladbeckerZeitung
Staat treibt die Mitgliedsbeiträge der Kirchen ein
Dazu treibt der Staat auch noch die Mitgliedsbeträge (Kirchensteuer genannt) ein. Zur Steuer haben Politiker die Beiträge auf Druck der Glaubensgemeinschaften ernannt, weil man die Zahlungspflicht so besser in die repressive Steuergesetzgebung einbinden konnte. Wer die Mitgliedschaft beenden will, muss in NRW 30 Euro an den Staat zahlen.
Bitte lesen Sie auch:
> Kirchen verlieren Mitglieder und an Bedeutung
Der Staat hat den Kirchen noch weitergehende Sonderrechte zugestanden. Hierzu gehören das Verbot von Arbeitsstreiks, die Befreiung von der Mitbestimmung und Beschränkungen für Gewerkschaften.
Das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht aus Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 WRV räumt den Kirchen das Recht ein, ihre eigenen Angelegenheiten durch kirchliche Gesetze zu ordnen. Diese müssen sich aber innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes bewegen. Wie die Kirchen das handhaben, haben wir in den letzten Jahren anhand der Missbrauchsfälle in beiden Kirchen verfolgen können.
Die Forderung muss lauten: Schluss mit allen Sonderrechten der Kirchen!
| Polizeibericht aus Gladbeck | Mitteilungen der Stadt Gladbeck |



Hinterlasse jetzt einen Kommentar