Die Verbraucherberatung erklärt die Regeln für Gutscheine
Gladbeck – 28.11.2024 – Gutscheine – Vorab: wenn Sie einen Gutschein erwerben, geben Sie dem Händler bis zur Einlösung des Guthabens einen kostenlosen Kredit. Das ist vergleichbar mit Briefmarken, die Sie auf Vorrat zuhause liegen haben. Rechnen Sie das mal hoch! Wenn 40 Mio. deutsche Haushalte im Schnitt für 10 Euro Briefmarken kaufen, dann geben sie der Deutschen Post einen kostenlosen Kredit von 400 Mio. Euro. Wie es anders geht, erklären wir hier.
Bei Gutscheinen sollten VerbraucherInnen auf Konditionen und Bedingungen achten
Einlösung von Gutscheinen drei Jahre möglich
Kürzere Fristen im Einzelfall erlaubt
Selbstgemachter Gutschein als Geschenkalternative
Bei vielen VerbraucherInnen ruft die Vorweihnachtszeit vielleicht Erinnerungen an einen alten Gutschein wach, der letztes Jahr unter dem Weihnachtsbaum lag. Beim Versuch diesen dann für sich selbst oder für neue Geschenke einzulösen, erleben nämlich manche VerbraucherInnen eine böse Überraschung: An der Kasse wird der Gutschein nicht akzeptiert. Das kann viele Gründe haben.
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Gesetzliche Verjährungsfrist bei Gutscheinen
Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt für Gutscheine die gesetzliche Verjährungsfrist. Das bedeutet, sie können grundsätzlich drei Jahre ab dem Ende jenes Jahres eingelöst werden, in dem sie ausgestellt wurden. Durch Regelungen im Kleingedruckten dürfen Unternehmen allerdings auch kürzere Fristen vereinbaren, wenn dies besondere Umstände im Einzelfall rechtfertigen.
Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn kein Geldwert geschuldet ist, sondern eine konkrete Dienstleistung oder ein Produkt. Bei beiden kann der Wert durch Lohn- und andere Kostensteigerungen nämlich erheblich steigen. Eine pauschale Befristung auf ein Jahr bei reinen Geldwertgutscheinen benachteiligt aus Sicht der Verbraucherzentralen VerbraucherInnen unangemessen und ist daher unwirksam. So sah das bereits das OLG München in seiner Entscheidung vom 24.07.2012 (29 U 4761/10).
Rabattgutscheine
Bei Rabattgutscheinen, die kostenlos zu Marketingzwecken ausgegeben werden, können Unternehmen allerdings eine kürzere Gültigkeitsdauer festlegen.
Gutscheine und Insolvenz
Geht das Unternehmen, das den Wertgutschein ausgestellt hat, in Insolvenz, kann dieser nur noch zur Insolvenztabelle angemeldet werden und ist damit so gut wie wertlos. GutscheininhaberInnen tragen damit ein nicht ganz unerhebliches Insolvenzrisiko.
Auszahlung gegen Geld selten möglich
„Beschenkte sollten einen Gutschein immer so schnell wie möglich einlösen. Eine Auszahlung in Geld ist dagegen so gut wie nie möglich. Wer Risiken und Unsicherheiten minimieren möchte, kann den Liebsten auch einfach einen selbstgemachten Gutschein schenken“, empfiehlt Josephine Frindte, Juristin bei der Verbraucherzentrale Berlin.
Weitere Informationen
Artikel „Gutscheine als Geschenk: So lange sind sie gültig“
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