Grillen erlaubt die Stadt Gladbeck wieder im Wald

Grillen erlaubt die Stadt Gladbeck wieder im Wald
Ordnungsdezernentin Linda Wagner und KOD-Koordinator Christof Wolthaus bei einem Ortstermin an den Grillplätzen in Wittringen.

Grillen in Wittringen ab Samstag wieder möglich

28.04.2022 – Grillen – Ab Samstag, 30. April, sind die Grillplätze in Wittringen wieder zu nutzen. An den insgesamt sieben Grillstellen darf man jedoch wie zuletzt auch nur noch mit einem „Grillschein“ grillen. Dabei kann ein „Grillschein“ frühestens eine Woche vor dem angestrebten Termin im Museum der Stadt Gladbeck, Burgstraße 64, nur persönlich unter Vorlage eines geeigneten Identitätsnachweises (Personalausweis, o. ä.) beantragt werden. Pro Person gibt es nur eine Erlaubnis erteilt, welche nicht übertragbar ist und sich auf eine Teilnehmerzahl von maximal 20 Personen beschränkt. Das Mindestalter für eine Antragstellung ist 18 Jahre.




Grillen nur nach vorheriger Anmeldung

Den kostenlose „Grillschein“ kann man während der Öffnungszeiten des Museums (von April bis Oktober: dienstags bis sonntags 11 bis 18 Uhr, montags geschlossen) beantragen. Die Genehmigung ist auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Rückfragen oder Absagen können sich Grillplatznutzer an das Museum unter Tel. 02043/23029 wenden. In dieser Woche ist die Beantragung auch kurzfristig möglich.

Regeln für das Grillen

Dabei ist die Nutzung der Grillplätze in Wittringen an klare Regeln gebunden, die die Benutzer mit Beantragung eines „Grillscheines“ anerkennen:

> Die Nutzungszeit ist bis zum Einbruch der Dunkelheit, längstens aber bis 22 Uhr, begrenzt.
> Der Grillplatz ist in einem einwandfreien Zustand zu hinterlassen. Abfälle (Glas, Einweggeschirr, etc.) sind zu entsorgen oder mitzunehmen.
> Asche und Glut sind in die dafür ausgewiesenen Edelstahlbehälter zu füllen.
> Das Grillen ist nur mit Holzkohle oder Gas auf handelsüblichen Grillgeräten zugelassen.
> Die Erlaubnis beschränkt sich auf ein Grillgerät pro ausgewiesenem Grillplatz.
> Der Einsatz von wassergefährdenden Stoffen zum Entzünden der Grillkohle ist verboten.
> Bodenfeuer (Lagerfeuer) in jeder Form (auch mit Holzkohle) sind nicht zugelassen.
> Das Befahren der für den Pkw-Verkehr gesperrten Wege ist untersagt. Auf dem Gelände der Grillplätze darf man keine Fahrzeuge abstellen.
> Es dürfen keine Ruhestörungen verursacht werden. Die Verwendung von elektrisch betriebenen Musikanlagen ist verboten.
> Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden. Ein bereits bestehendes Feuer ist unverzüglich zu löschen.
> Offenes Feuer oder Glut müssen stets überwacht werden.
> Beim Verlassen des Grillplatzes dürfen in der Feuerstelle keine Glut und Asche mehr vorhanden sein.
> Die Benutzung der Grillplätze erfolgt auf eigene Gefahr. Der Antragsteller haftet für die während der Benutzungszeit am Grillplatz entstehenden Schäden, die er oder von ihm geduldeten Mitbenutzern verursachten.
> Der Veranstalter ist insbesondere für die Erfüllung aller die Benutzung betreffenden feuer-, sicherheits- sowie ordnungs- und verkehrspolizeilichen Vorschriften verantwortlich.

Alle Informationen finden Interessierte auch unter www.gladbeck.de/grillen. Verstöße gegen die genannten Regeln kann die Stadt Gladbeck nach §8 der Grünflächensatzung als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro ahnden.


Polizeibericht aus Gladbeck Mitteilungen der Stadt Gladbeck

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