Sport und Corona – das müssen Gladbecker Vereine beachten

port und Corona - das müssen Gladbecker Vereine beachten
Nach § 4 (2) Ziffer 4 der Coronaschutzverordnung (Corona VO) des Landes NRW (gültig ab 16.01.2022) dürfen nur noch immunisierte (geimpft oder genesen) Personen im Amateursport die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum betreiben.

Coronaregeln gemäß § 47a SpO/WDFV für den Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen e. V.

03.02.2022 – Sport und Corona – Nach § 4 (2) Ziffer 4 der Coronaschutzverordnung (Corona VO) des Landes NRW (gültig ab 16.01.2022) dürfen nur noch immunisierte (geimpft oder genesen) Personen im Amateursport die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum betreiben. Spieler mit einer Erstimpfung können übergangsweise bis zur zweiten Impfung als Ersatz der Immunisierung einen Testnachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 Corona VO auf der Grundlage einer PCR–Testung (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen.




Sport und Corona: 2G-Regel für Geimpfte

Die nachstehenden Ziffern 1 bis 5 gelten nur für Spieler, die nachweisbar geimpft oder genesen sind (2G). Ausgenommen sind alle Spieler bis zu einem Alter von einschließlich 15 Jahren. Sowie die Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid–19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen Testnachweis nach § 2 Absatz 8a der Corona VO NRW verfügen.

Spieler, die keine wirksame Immunisierung gegen das SARS–CoV–2–Virus aufweisen und allein deswegen aufgrund behördlicher Verfügung oder anderer öffentlich–rechtlicher Vorschriften nicht oder nur bis zu einer bestimmten Höchstzahl am Spielbetrieb teilnehmen dürfen, gelten als „zur Verfügung stehend“ und Ziffer 1 bis 5 kommt daher nicht zum Tragen.

Sport und Corona – Die Regelungen im Einzelnen:

1. Wird für drei oder mehr immunisierte Spieler einer Mannschaft wegen einer Erkrankung aufgrund des Coronavirus oder eines entsprechenden Krankheitsverdachts behördlicherseits Quarantäne angeordnet oder liegt ein positives Testergebnis (Antigen–Schnelltest) vor, ist die Spielleitende Stelle ermächtigt, bei Vorliegen eines Antrages einer der beiden am Spiel beteiligten Vereine, dieses Spiel ebenfalls von Amts wegen abzusetzen. Dies gilt auch für folgende Spiele, die während der Quarantänezeit der immunisierten Spieler angesetzt sind. Ziffer 5 gilt zu beachten.
Dies gilt nicht für Spieler, die z. B. aufgrund von Reisetätigkeit in Quarantäne gestellt sind, und vierzehn Tage keinen Kontakt mit der Mannschaft hatten.

2. Sollten Vereine die Erkrankung von drei oder mehr immunisierten Spielern aufgrund des Coronavirus, oder einen entsprechenden Krankheitsverdacht vor dem Spiel melden, ist das anstehende Spiel ebenfalls von der Spielleitenden Stelle von Amts wegen abzusetzen. Ziffer 5 gilt zu beachten.

3. Sollten die zuvor beschriebenen Fälle auftreten, ist der Verein verpflichtet, sofort seinen zuständigen Staffelleiter zu informieren. Dieser wird dann den Gegner über die Absetzung des Spiels informieren.

4. Eine Erkrankung aufgrund des Coronavirus, eines entsprechenden Krankheitsverdachts bzw. eine Quarantäneanordnung müssen durch eine Bestätigung des Gesundheitsamtes bzw. beim Krankheitsverdacht auch durch einen Arzt oder ein positives Testergebnis (Antigen–Schnelltest) unverzüglich nachgewiesen werden. Sollte dies nicht geschehen, wird das Spiel für den Verein als verloren gewertet, der den Antrag nach Ziffer 1 gestellt bzw. die Meldung nach Ziffer 2 angezeigt hat.

5. Meisterschaftsspiele von Mannschaften, die von behördlichen Quarantäneanordnungen betroffen gewesen sind, dürfen erst dann wieder angesetzt werden, wenn mit dem Tag nach Ablauf der Quarantänezeit fünf Tage vergangen sind. Sollten die betroffenen Mannschaften bzw. Vereine bereit sein, vor Ablauf der Frist zu spielen, kann die Spielleitende Stelle dies berücksichtigen und das Spiel früher ansetzen.

Täuschungsversuche werden sanktioniert

Bei Missachtung der vorstehenden Regeln oder bei Täuschungsversuchen (z. B. gefälschter Immunisierungsnachweis) droht jeweils eine Abgabe an das zuständige Sport– und ggfs. Zivil–/Strafgericht, welches u. a. eine Spielwertung durch das Sportgericht nach sich ziehen könnte. Über die nach der Corona VO hinausgehende Regelungen von Vereinen sind für den Spielbetrieb unzulässig.

Dieser Artikel erschient zuerst auf https://www.svzweckel.de/


Polizeibericht aus Gladbeck Mitteilungen der Stadt Gladbeck

Hier den Newsletter der Neuen Gladbecker Zeitung abonnieren.

{Anmeldeformular}


Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*