Pflegeheim setzt Sie vor die Tür?

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Pflegeheim setzt Sie vor die Tür?
Wenn ein Pflegeheim einem Bewohner kündigt, sind dem enge Grenzen gesetzt. Kündigungen müssen schriftlich und begründet erfolgen.

Wenn das Pflegeheim zum Auszug auffordert oder kündigt

> Kündigungen von Heimbetreibern sind oft unwirksam
> Verbraucherinnen und Verbraucher sollten ungerechtfertigte Kündigungen zurückweisen
> Pflegerechtsberatung der Verbraucherzentrale bietet Unterstützung an

08.07.2022 – Pflegeheim – Die Verbraucherzentrale berätHier den Newsletter bestellen derzeit vermehrt Pflegebedürftige, die teilweise ohne Kündigung dazu aufgefordert wurden, aus ihrem Pflegeheim auszuziehen. Betroffene sollten sich wehren.

Kündigungen von Heimbetreibern sind oft unwirksam: Die Kündigung der Bewohner von Pflegeheimen durch die Heimbetreiber ist nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig. Verbraucher, die in einem Pflegeheim leben, können ihren mit dem Betreiber geschlossenen Heimvertrag am dritten Werktag zum Ende desselben Kalendermonats ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Betreiber hingegen dürfen nur in wenigen Ausnahmefällen kündigen und müssen sich dabei an die gesetzlichen Anforderungen und Fristen halten.

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Kündigung durch den Heimbetreiber nur in Ausnahmefällen gesetzlich zulässig

Das Gesetz schützt die Bewohner in mehrfacher Weise vor ungerechtfertigten Kündigungen durch die Heimbetreiber. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, vielmehr ist eine Kündigung nur aus außerordentlichen Gründen möglich. Es muss nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) ein wichtiger Grund vorliegen, der es dem Betreiber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten unzumutbar macht, den Heimvertrag fortzuführen.

Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch den Anbieter liegt beispielsweise vor, wenn

> der Betrieb eingestellt wird
> ein Bewohner wiederholt einer Vertragsänderung zur Anpassung der Leistungen an einen erhöhten Pflegebedarf nicht nachkommt
> eine fachgerechte Pflege nach gesundheitlicher Veränderung nicht möglich ist und das Heim dies für diesen konkreten Krankheitsfall wirksam ausgeschlossen hat
> ein Zahlungsverzug von zwei Monaten vorliegt und der Betreiber zuvor eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat, welche nicht eingehalten wurde. Ein Unternehmen kann den Vertrag jedoch nicht kündigen, um eine Entgelterhöhung durchzusetzen.
> Ein häufig angegebener wichtiger Grund kann auch darin liegen, dass eine grobe Vertragsverletzung durch die Bewohner vorliegt. Wenn eine im Pflegeheim lebende Person die im Heimvertrag festgelegten Regeln beharrlich und zurechenbar ignoriert, kann das Unternehmen ohne Einhalten einer Frist kündigen.

Für eine wirksame Kündigung muss das Fortführen des Betreuungsverhältnisses eine unzumutbare Belastung für das Unternehmen darstellen. Die Anforderungen an diese Vertragsverletzung sind hoch. Aus der Beratungspraxis der Verbraucherzentrale sind Fälle bekannt, in denen Bewohnern lediglich deshalb gekündigt wurde, weil sie zu oft die Klingel betätigt hätten oder deren Betreuungsaufwand für das Personal zu hoch sei. Diese Fälle stellen jedoch keine grobe Vertragsverletzung dar, die eine Kündigung rechtfertigen.

Kündigung muss immer schriftlich und begründet erfolgen

„Eine Kündigung durch das Pflegeunternehmen muss immer schriftlich ausgestellt und begründet sein“, weiß Pascal Bading, Rechtsberater bei der Verbraucherzentrale Berlin. „Informellen mündlichen Aufforderungen, sich einen anderen Heimplatz zu suchen beziehungsweise das Heim kurzfristig zu verlassen, muss niemand nachkommen“, so Bading. In einem der Verbraucherzentrale bekannt gewordenen Fall hat ein großer Heimbetreiber alle 42 Bewohner telefonisch dazu aufgefordert, sich innerhalb von nur drei Wochen einen neuen Heimplatz zu suchen, ohne formell die Kündigung zu erklären. Dies ist nicht zulässig und zudem viel zu kurzfristig.

Ungerechtfertigte Kündigung des Pflegeheims zurückweisen

„Wer die Vermutung hat, dass eine Kündigung nicht gerechtfertigt ist, sollte diese als unwirksam zurückweisen“, rät Bading. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Anbieter Klage vor Gericht erhebt, im Prozess das Vorliegen der Kündigungsvoraussetzungen nachweist und erfolgreich die Vollstreckung betreibt. Besonders bei der Frage nach der schuldhaften Verletzung der Heimordnung kommt es in der Praxis immer wieder zu unterschiedlichen Bewertungen. Bei Kündigungen durch das Heim ist es deshalb empfehlenswert, eine Beratung in Anspruch zu nehmen.

Verbraucher, die sich unsicher sind, ob eine Kündigung des Heimbetreibers wirksam ist, können sich bei der Pflegerechtsberatung Hilfe holen. Das Kündigungsschreiben kann per E-Mail an pflegerecht@vz-bln.de geschickt oder zu einem persönlichen Beratungstermin mitgebracht werden.

Das Projekt Pflegerechtsberatung berät Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu vertragsrechtlichen Fragen in der Pflege. Dafür können Verbraucher persönlich, telefonisch oder per E-Mail beraten werden. Für kurzfristige, dringende Fragen kann die Hotline der Pflegerechtsberatung unter 030 214 85-260 genutzt werden.

Verbraucherzentrale Berlin


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