Krypto-Steuern einfach erklärt

Krypto-Steuern und das Finanzamt - neue Regeln
Gold oder Bitcoin - neue Steuerregeln. Infomieren Sie sich hier. Bild: unsplash.com

Was ändert sich durch das BMF-Schreiben?

Werbung – Gladbeck – 31.08.2025 – Krypto-Steuern – Das BMF hat gesprochen und wer in Deutschland Kryptowerte hält, sollte genau hinhören. Bereits am 6. März 2025 hat die Finanzverwaltung ihr Schreiben aus 2022 in den Ruhestand geschickt und eine aktualisierte Fassung veröffentlicht.

Ziel ist es, die Regeln nicht nur zu schärfen, sondern auch technisch neutral zu gestalten und den wachsenden Krypto-Markt in seiner ganzen Vielfalt abzubilden. Für die Praxis bedeutet das: Einige Punkte bleiben vertraut, an anderen Stellen ziehen die Zügel spürbar an.

Von virtuellen Währungen zu Kryptowerten

Die Tage, in denen die Finanzverwaltung nur von „virtuellen Währungen und Token“ sprach, sind vorbei. Der neue Oberbegriff „Kryptowerte“ lehnt sich an die Definition der europäischen MiCAR-Verordnung an und wirkt wie ein Dach, unter dem ganz unterschiedliche digitale Assets Platz finden.

Dazu zählen Currency- bzw. Payment-Token wie Bitcoin oder Ether, Utility-Token mit bestimmten Nutzungsrechten, Security-Token mit Wertpapiercharakter, Krypto Presales in frühen Projektphasen und sogar hybride Mischformen. Entscheidend ist nicht die Technik, sondern die wirtschaftliche Funktion im Einzelfall.


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Was das neue Schreiben ersetzt

Mit dem Schreiben vom 6. März 2025 wurde die Fassung vom 10. Mai 2022 offiziell abgelöst. Die Struktur ist zwar ähnlich geblieben, doch inhaltlich gibt es Nachschärfungen. Neben klareren Definitionen stehen nun präzisere Regeln zu Dokumentations- und Mitwirkungspflichten im Fokus.

DeFi-Anwendungen finden erstmals ausdrücklich Erwähnung und auch die Anforderungen an Transaktionsübersichten wurden konkretisiert. Der Tenor ist eindeutig: Mehr Transparenz und weniger Interpretationsspielraum.

Strengere Dokumentations- und Mitwirkungspflichten

Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass Krypto-Transaktionen häufig Auslandsbezug haben. Schon deshalb gelten erweiterte Mitwirkungspflichten. Wer Kryptowerte im Privatvermögen hält, muss lückenlos nachweisen können, wann welche Transaktionen stattgefunden haben, welche Wallets genutzt wurden, welche Adressen dazugehören und wie die Bestände zum Jahresende aussahen. Auch die Herkunft der eingesetzten Mittel gehört in diese Übersicht.

Im Betriebsvermögen werden die Anforderungen noch strenger: Neben der Aufbewahrung aller elektronischen Daten verlangt die Verwaltung eine GoBD-konforme Verfahrensdokumentation, wenn Software oder Tools eingesetzt werden. Fehlen solche Unterlagen oder sind die Daten unvollständig, darf das Finanzamt schätzen. In der Praxis bedeutet das oft eine steuerlich ungünstige Bewertung.

Was künftig zulässig ist

Das Schreiben erlaubt, für die Bewertung auf Tagesdurchschnittskurse, Tageszeitkurse oder Tagesschlusskurse zurückzugreifen, solange die Quelle einheitlich ist und die Methode konsequent angewendet wird. Wer den Kursanbieter oder das Bewertungsverfahren ändert, sollte das nachvollziehbar begründen können.

Bei der Haltedauer gilt das Prinzip der Einzelbetrachtung. Wenn sich die Anschaffungswerte nicht eindeutig zuordnen lassen, ist für die Haltedauer das Fifo-Verfahren zulässig und für die Wertermittlung die Durchschnittsmethode. Entscheidend ist dabei die walletbezogene Betrachtung: Methodenwechsel sind erst möglich, wenn alle Bestände einer Handelsbezeichnung in dieser Wallet veräußert wurden.

Die steuerliche Behandlung der gängigen Ertragsquellen in der Praxis

Das Schreiben unterscheidet weiterhin zwischen verschiedenen Einkunftsarten, je nach Tätigkeit und Umfang.

Beim Mining oder Forging kann es sich um gewerbliche Einkünfte handeln, wenn die Tätigkeit eine gewisse Intensität erreicht. In anderen Fällen zählen die Erlöse zu den sonstigen Einkünften. Die erhaltenen Coins gelten als angeschafft mit dem Marktkurs zum Zeitpunkt des Zuflusses.

Staking wird in aktives und passives Staking unterteilt. Bei aktivem Staking, etwa über eigene Masternodes, kann schnell eine gewerbliche Einordnung greifen. Passives Staking, zum Beispiel über Delegation, führt im Privatvermögen zu sonstigen Einkünften. Neu ist die sogenannte Zugangsfiktion: Selbst wenn Rewards nicht aktiv beansprucht wurden, gilt der Anspruch am Jahresende als zugeflossen und damit als steuerpflichtig.

Masternodes werden steuerlich wie Staking behandelt. Beim Lending ist zu unterscheiden, ob die Kryptowerte zum Privat- oder Betriebsvermögen gehören. Im Privatvermögen handelt es sich um sonstige Einkünfte, im Betrieb um Betriebseinnahmen.

Spekulationsfrist bleibt

Die einjährige Spekulationsfrist für private Veräußerungsgewinne bleibt bestehen. Gewinne sind steuerfrei, wenn die Haltedauer zwischen Anschaffung und Verkauf mindestens zwölf Monate beträgt. Das gilt auch für Kryptowerte, die zuvor verliehen oder im Staking eingesetzt wurden.

Eine Verlängerung auf zehn Jahre, wie sie in früheren Diskussionen im Raum stand, hat die Finanzverwaltung nicht übernommen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2024 gilt im Privatbereich zudem eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr.

Airdrops, Hard Forks und Co.

Hard Forks im Betriebsvermögen führen dazu, dass die neue und die alte Blockchain als unterschiedliche Wirtschaftsgüter behandelt werden. Die Anschaffungskosten der ursprünglichen Coins werden auf beide Chains nach dem Marktwert zum Fork-Zeitpunkt aufgeteilt.

Im Privatvermögen löst ein Hard Fork keine sofortige Steuerpflicht aus. Erst beim Verkauf der neuen Coins entsteht ein privates Veräußerungsgeschäft, sofern die Spekulationsfrist nicht abgelaufen ist.

Airdrops sind steuerlich vielfältig. Werden sie im Betriebsvermögen empfangen, gelten sie als Betriebseinnahmen zum Marktwert beim Zugang. Gibt es keinen Marktwert, darf mit null Euro angesetzt werden. Im Privatvermögen kommt es auf die Gegenleistung an. Wer Daten preisgibt oder aktiv teilnimmt, erzielt sonstige Einkünfte. Bei rein zufälligen Zuteilungen ohne Gegenleistung wird der Erwerb mit null Euro angesetzt, der Verkauf später kann jedoch steuerpflichtig sein.

NFTs und DeFi

NFTs sind im Schreiben zwar als nicht-fungible Kryptowerte benannt, doch konkrete Regelungen zur Ertragsteuer fehlen. Hier bleibt Raum für künftige Ergänzungen. DeFi-Anwendungen werden dagegen erstmals ausdrücklich erwähnt.

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass Transaktionsübersichten bei vielen Plattformen nur begrenzt abrufbar sind. Wer also in dezentralen Märkten unterwegs ist, sollte seine Daten zeitnah sichern, um im Zweifel nicht mit leeren Händen vor dem Finanzamt zu stehen.

Wenn der Nachweis fehlt

Das BMF legt Wert auf plausible Steuerreports. Das bedeutet, dass die Daten mit den zugrunde liegenden Transaktionen, Kursquellen und angewandten Verfahren übereinstimmen müssen. Manuelle Änderungen sollten dokumentiert werden, damit sie nachvollziehbar sind.

Fehlen Belege oder passen die Werte nicht zusammen, kann die Finanzverwaltung eigene Ermittlungen anstellen oder direkt schätzen. Typische Probleme sind negative Bestände, fehlende Anschaffungsdaten oder abweichende Kurse. Solche Unstimmigkeiten können im ungünstigsten Fall nicht nur zu Nachzahlungen führen, sondern auch zu Bußgeldern.

EU-Transparenzregeln und das Krypto-Steuertransparenzgesetz

Parallel zum BMF-Schreiben bereitet sich Deutschland auf die Umsetzung der EU-Richtlinie DAC8 und des internationalen CARF-Standards vor. Das nationale Krypto-Steuertransparenzgesetz (KStTG) verpflichtet Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, darunter Börsen, Wallet-Provider und Staking-Plattformen, zur Meldung von Kundendaten an das Bundeszentralamt für Steuern.

Der Zeitplan ist klar: Ab dem 1. Januar 2026 gelten die neuen Meldepflichten. Anbieter müssen sich bis zum 31. Juli 2026 registrieren und die erste Jahresmeldung für 2026 bis zum 31. Juli 2027 einreichen. Auch Bestandskunden unterliegen dann Sorgfaltspflichten. Für Anleger bedeutet das, dass Steuerreports und vollständige Dokumentation künftig noch wichtiger werden.

Praktische To-dos für den Jahresend-Check

Zum Jahreswechsel lohnt es sich, einige Punkte besonders im Blick zu behalten. Staking-Rewards sollte man prüfen, um festzustellen, ob nicht geclaimte Erträge dennoch als zugeflossen gelten. Transaktionsübersichten sollte man regelmäßig exportieren und Wallet-Bestände zum 31. Dezember dokumentieren. Wer eine bestimmte Kursquelle nutzt, sollte diese konsequent beibehalten und Abweichungen begründen.

Im Betriebsvermögen ist es ratsam, die angewandten Bewertungs- und Verbrauchsmethoden schriftlich festzuhalten und die Verfahrensdokumentation aktuell zu halten. Außerdem gilt es, Fristen wie die Steuererklärung zum 31. Juli einzuhalten und die Freigrenze von 1.000 Euro im Privatbereich nicht aus den Augen zu verlieren.

Da sich steuerliche Rahmenbedingungen oft im Zusammenspiel von Verwaltung und Politik entwickeln, kann es sinnvoll sein, zum Jahresende auch einen Blick auf geplante Gesetzesänderungen zu werfen.

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