Was tun gegen Wespen und Hornissen?
Beseitigung von Nestern nur bei wirklicher Gefahr
26.05.2021 – Alljährlich zur Sommerzeit erreichen den Kreis Recklinghausen Hilferufe von Bürgern, die sich durch Wespen, Hornissen und Co. gefährdet fühlen, besonders wenn Nester nahe an Wohnungen sind.
Die Untere Naturschutzbehörde des Kreises weist darauf hin, dass eine unnötige Bekämpfung der Tiere verboten ist. Nur wenn Gefahr besteht oder Schäden drohen, dürfen Maßnahmen gegen die Tiere in Betracht gezogen werden. Wespennester von nicht besonders geschützten Wespenarten sollten nur sachkundige Personen oder Firmen entfernen. Genehmigt werden muss die Entfernung nicht, jedoch sollte ein triftiger Grund vorliegen, um die Tiere durch Fachpersonal beseitigen zu lassen.
Hornissen, Wildbienen oder Hummeln sind besonders geschützte Arten. Ein Entfernen dieser Nester ist nur nach Genehmigung der Naturschutzbehörde des Kreises Recklinghausen möglich.
Die Angst vor den Insekten ist meist unbegründet, denn diese nützlichen Tiere sind nicht von sich aus angriffslustig, sondern reagieren auf Störungen. Der beste Tipp ist daher, sich von den Nestern fernzuhalten, die Hauptflugbahn der Tiere zu meiden und auf keinen Fall nach den Tieren zu schlagen. Fliegengitter und -netze sind ein gutes Mittel, sich zu schützen.
Weitere Informationen sowie ein Antragsformular gibt es im Internet unter www.kreis-re.de/wespennest
Nur bei ernsthafter Gefahr darf das Nest vernichtet oder umgesiedelt werden
Bienen, Hummeln, Hornissen und einige Wespenarten (z.B. Kreisel- und Knopfhornwespen) gehören zu den besonders geschützten Tierarten. Gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Wenn eine Gefahr von einem Nest dieser Tiere ausgeht, darf dieses im Ausnahmefall und nur mit einer Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde durch Fachpersonal umgesiedelt oder beseitigt werden.Es gibt verschiedene Schutzbestimmungen
Wenn die Gefahr von nicht besonders geschützten Wespenarten ausgeht, benötigt man keine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde für die Umsiedlung des Nestes oder dessen Vernichtung.
Jedoch unterliegen diese Arten dem allgemeinen Schutz wildlebender Arten nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Insofern muss auch hier ein vernünftiger Grund vorliegen, um die Tiere durch Fachpersonal beseitigen zu lassen. Vorrangig sollten auch diese Arten belassen oder umgesiedelt werden.
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