Kläger muss 500 Euro Verschuldungskosten ans Gericht zahlen
02.06.2023 – Keine Satire – Da scheinen den Richtern wohl die Hutschnüre geplatzt zu sein. Dem Landessozialgericht Detmold lag die Klage eines Mannes vor, dem (auf eigenen Wunsch hin) das Jobcenter eine Arbeitsgelegenheit in einem Heimatmuseum zugewiesen hatte. Der Mann klagte, weil er nun die Bescheide des Jobcenters in plattdeutscher Sprache haben wollte. Die Richter urteilten: Eine für jedermann erkennbar völlig substanzlose Klage rechtfertigt die Verhängung von Verschuldenskosten in Höhe von 500,00 Euro.
Die Pressestelle des Landessozialgerichtes begründet das Urteil
Das Landessozialgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Er habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Bescheides in platt- bzw. niederdeutscher Sprache oder Erhalt einer Übersetzung in die platt- bzw. niederdeutsche Sprache. Nach § 19 Abs. 1 SGB X sei die Amtssprache deutsch. Zwar umfasse die deutsche Sprache neben der hochdeutschen Sprache auch alle Mundarten und Dialekte, soweit diese von den Beteiligten verstanden werden.
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Keine Satire, der Kläger meinte es ernst
Im schriftlichen Verfahren zulässig sei jedoch allein Hochdeutsch. Dies entspreche dem Gebot des § 9 Abs. 2 SGB X, wonach ein Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen sei. Dieses Gebot werde beeinträchtigt, wenn ein unübersichtliches Nebeneinander verschiedener Sprachvarianten mit unterschiedlichen Schreibweisen entstünde, die allenfalls räumlich begrenzt von einem Teil der Bevölkerung verstanden werden. Dies gelte auch für das Niederdeutsche und Plattdeutsche, da jedenfalls seit dem 16. Jahrhundert keine gemeinsame niederdeutsche Schriftsprache mehr existiere.
Es gibt keine Vorschriften zur Verwendung der plattdeutschen Sprache
Aus dem Status als geschützte Regionalsprache im Sinne der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen vom 05.12.1992 könne der Kläger, der des Hochdeutschen nachgewiesenermaßen mächtig sei, ebenso wenig einen Anspruch ableiten. Weder die Bundesrepublik Deutschland noch das Land Nordrhein-Westfalen hätten Vorschriften zur Verwendung der niederdeutschen (plattdeutschen) Sprache in der Verwaltung erlassen oder erlassen müssen.
Eine Benachteiligung des Klägers aufgrund seiner ethnischen Herkunft sei fernliegend. Denn Sprecher des Nieder- bzw. Plattdeutschen stellten keine eigenständige Ethnie dar.
Schließlich habe das SG ermessen-fehlerfrei für die vorliegende, völlig substanzlose Klage Verschuldenskosten festgesetzt.
Rechtskräftiges Urteil vom 08.09.2022 (Az. L 7 AS 1360/21)
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