
Kommunalpolitiker darf wegen Drohungen gegenüber einer anderen Person im Ältestenrat einer Stadt keine Jagdwaffen mehr besitzen
Gladbeck – 20.09.2025 – AfD-Politiker – Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen urteilte jetzt zu Ungunsten eines AfD-Politikers. Das Ratsmitglied in Marl und Kreistagsmitglied in Recklinghausen darf keine Schusswaffen mehr besitzen. Der Kommunalpolitiker war schon im rechten politischen Spektrum der UBP aktiv, bevor es die AfD gab. Später wechselte er dorthin und zerstritt sich aber mit der Kreistagsfraktion. Daraufhin gründete er einen AfD-Ableger im Kreistag.
Die Recklinghäuser Polizei hatte dem Mann verboten, weiterhin Waffen zu besitzen. Dagegen klagte er. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat nun mit Urteil vom 18. September 2025 entschieden.
Das Polizeipräsidium Recklinghausen durfte dem Kommunalpolitiker gegenüber dessen Recht zum Besitz von Jagdwaffen als Jäger widerrufen, weil er wegen Drohungen anderen Personen gegenüber waffenrechtlich unzuverlässig ist.
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Der Kläger, Mitglied im Rat der Stadt Marl und Mitglied des Kreistages in Recklinghausen, war als Jäger im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Besitz von Jagdwaffen. Das Landgericht Essen hat ihn wegen versuchter Nötigung zum Nachteil eines anderen Ratsmitglieds mit Urteil vom 18. April 2023 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt (66 Ns 122/22), das OLG Hamm hat die dagegen gerichtete Revision zurückgewiesen (III – 5 ORs 52/23). In einer nichtöffentlichen Sitzung des Ältestenrates der Stadt Marl hatte er ein anderes Ratsmitglied bedroht, um zu erreichen, einen ihm unliebsamen Antrag von der Tagesordnung zu streichen.
Er drohte subtil mit der Veröffentlichung unwahrer ehrverletzender Behauptungen und stellte ebenso subtil mögliche Gewalt durch ihm bekannte Dritte in Aussicht. Das Polizeipräsidium Recklinghausen widerrief gegenüber dem Kläger daraufhin das Recht, Jagdwaffen zu besitzen. Er sei waffenrechtlich unzuverlässig. Bei leicht erregbaren oder in Erregung unbeherrschten, jähzornigen oder zur Aggression oder Affekthandlungen neigenden Personen bestehe die Gefahr missbräuchlicher Verwendung von Waffen. Die Waffen – zwei Pistolen (Pistole Glock, Pistole H + K) und drei Gewehre (Drilling, Bockflinte, Mauer 98) – gab der Kläger vorläufig ab.
Die dagegen gerichtete Klage hat die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts jetzt abgewiesen. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ist rechtmäßig. Der Kläger bietet zur Überzeugung der Kammer nicht die Gewähr, immer vorsichtig und sachgemäß mit Waffen umzugehen. Sein Verhalten in der Ältestenratssitzung hat gezeigt, dass er nicht die Gewähr dafür bietet, in Konfliktsituationen stets besonnen zu reagieren. Dies wird von einem Waffenbesitzer erwartet. Er hat jedoch in einer Konfliktsituation aggressiv und – durch die Strafgerichte rechtskräftig festgestellt – mit Drohungen reagiert. Die erlaubnispflichtigen Waffen erhält er deshalb nicht zurück.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragen.
Aktenzeichen: 17 K 3400/21
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