
Grüne kritisieren unklare und widersprüchliche Praxis des Kommunalen Ordnungsdienstes in der Fußgängerzone
Gladbeck – 03.12.2025- Ungleichbehandlung – Schreitet der kommunale Ordnungsdienst gleichermaßen gegen Radfahrende wie gegen Autofahrende in der Gladbecker Fußgängerzone ein? Mit der Antwort der Rechts- und Ordnungsdezernentin Marie-Antoinette Breil auf ihre Anfrage zeigen sich die GRÜNEN wegen der unterschiedlichen Behandlung der Verkehrsteilnehmenden unzufrieden.
Weder werde die bestehende Rechtslage überzeugend erläutert, noch beantworte die Verwaltung die Frage nach den Gründen für die unterschiedlichen Kontrollen von Radfahrenden und Kraftfahrzeugen in Gladbeck.
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Ausgangspunkt der Grünen-Anfrage war eine häufig beobachtete Praxis. Während der kommunale Ordnungsdienst (KOD) regelmäßig Radfahrende kontrolliert und Verwarnungen ausspricht, kommt es vor, dass Kraftfahrzeuge außerhalb der Lieferzeiten direkt an KOD-Mitarbeitenden vorbeifahren. Dabei erfolgt kein erkennbares Einschreiten.
Hier die Anfrage der Grünen zur Rolle des KOD in der Fußgängerzone
Hier die Antwort der Rechtsdezernentin dazu
Legt die Rechtsdezernentin ihren Fokus auf Radfahrende?
Besonders irritiert zeigt sich die Fraktion darüber, dass die Rechtsdezernentin ausschließlich bei Radfahrenden und E-Scooter-Fahrenden betont, dass das Befahren der Fußgängerzone ein klarer Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, Zeichen 242.1/242.2 StVO) sei. Bei Autofahrenden wird derselbe rechtliche Hinweis nicht erwähnt, obwohl selbstverständlich auch sie beim Befahren der Fußgängerzone in Gladbeck gegen genau diese Vorschrift verstoßen. „Warum diese rechtliche Einordnung nur gegenüber Radfahrenden hervorgehoben wird, bei Kraftfahrzeugen jedoch nicht, bleibt völlig unklar“, so Bernd Lehmann. „Dieser Unterschied in der Darstellung legt nahe, dass hier eine Wertung mitschwingt, die wir ausdrücklich nicht teilen – und die nicht so stehen bleiben kann.“
Kontrolle in der Fußgängerzone – E-Scooter und Räder in Gladbeck
KOD darf nur um Absteigen bitten!
Ebenso widersprüchlich erscheint der Umgang mit der Frage des Einschreitens. Die Verwaltung bestätigt, dass der KOD Radfahrende rechtlich ebenso wenig anhalten darf wie Autofahrende. Jedoch macht die Ordnungsdezernentin in ihrer Antwort klar: „An dieser Stelle ist es sehr wichtig, dass der KOD stets eine Bitte zum Absteigen äußert. Er darf nie Radfahrende nötigen durch in den Weg stellen o.ä. Insofern ist ein rechtliches polizeiliches Anhalten des Radfahrenden im fließenden Verkehr nach hiesiger Rechtsauffassung nicht gegeben.“
Dennoch schreitet der KOD gegenüber Radfahrenden faktisch trotzdem ein, durch die Aufforderung abzusteigen, die Feststellung von Personalien, und das Aussprechen von Verwarnungen. Zudem verweist die Rechtsdezernentin darauf, dass der KOD auf Grundlage einer ordnungsbehördlichen Generalklausel (§ 14 OBG NRW) gegenüber Radfahrenden tätig werden kann. Dies passiert, wenn eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegt. Beim Einschreiten gegenüber Kraftfahrzeugen in der Fußgängerzone antwortet die Ordnungsdezernentin: „Das Anhalten und Verwarnen von Autofahrenden im fließenden Straßenverkehr obliegt ausschließlich der Polizei. Der KOD darf hier nicht eingreifen.“
Werden Autofahrende toleriert?
„Gerade hier entsteht die zentrale Frage: Weshalb sieht die Gladbecker Verwaltung eine Gefährdungslage gemäß der ordnungsbehördlichen Generalklausel bei Radfahrenden? Warum nicht bei illegal in die Fußgängerzone einfahrenden Autos?“, erklären die GRÜNEN. „Ein PKW stellt nach jedem gesunden Menschenverstand eine erheblich größere Gefahr für FußgängerInnen dar. Trotzdem bleibt die Verwaltung die Begründung für diese Ungleichbehandlung schuldig.“
Die Grünen hatten in ihrer Anfrage ausdrücklich nach der Begründung für diese Unterschiede gefragt. Doch gerade diese Frage bleibt unbeantwortet. Die Verwaltung verweist pauschal auf die rechtliche Zuständigkeitsverteilung zwischen KOD und Polizei. Sie legt jedoch nicht dar, warum dieselbe Gefährdungseinschätzung offenbar nur bei Radfahrenden vorgenommen wird.
150 Verwarnungenm gegen Radfahrende – keine einzige gegen Autofahrende
„Dass Radfahrende wegen eines klaren Verstoßes verwarnt werden, ist selbstverständlich richtig“, betonen die Grünen. Sie kritisieren aber die deutliche Schieflage bei den Verkehrskontrollen und -ahndungen: Im Jahr 2024 wurden 84 Verwarnungen gegen Radfahrende ausgesprochen, 150 im laufenden Jahr 2025, aber keine einzige Verwarnung gegen Autofahrende. Dies steht in auffälligem Gegensatz zu den Beobachtungen von Kraftfahrzeugen, die sich unerlaubt durch die Fußgängerzone bewegen.
Die Grünen fordern daher, dass die Verwaltung klärt, wie man rechtskonforme, konsistente und gefahrenorientierte Kontrollen künftig gestalten kann. „Die Fußgängerzone muss ein sicherer Raum für die Menschen sein, die sich dort aufhalten!“
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