Pflegebedürftigkeit und Urlaub müssen sich nicht ausschließen

Pflegebedürftigkeit und Urlaub
Eine gemeinsame Reise mit Pflegeperson und der oder dem zu Pflegenden mit gemeinsamen Erlebnissen in neuer Umgebung macht bei guter Vorbereitung Spaß und kann der Beziehung guttun. Foto: AOK/Colourbox/hfr

Über 39.100 Menschen im Kreis Recklinghausen können Verhinderungspflege beantragen – Änderung zum 1. Juli

Gladbeck – 26.06.2025 – Pflegebedürftigkeit – Jeder Mensch braucht Erholung und Zeit zum Auftanken. Dies ist besonders wichtig für pflegende Angehörige, die mit Pflege, Beruf und Familie viel leisten müssen.

Allein im Kreis Recklinghausen werden über 39.100 pflegebedürftige AOK-Versicherte von ihren Angehörigen zu Hause gepflegt. Auch Pflegebedürftige haben eine Auszeit oder einen Urlaub verdient.

Getrennte oder gemeinsame Auszeit bei Pflegebedürftigkeit?

Diese Frage stellen sich viele Familien mindestens einmal im Jahr. Wenn pflegende Angehörige zum Beispiel wegen eines geplanten Urlaubs nicht in der Lage sind, das pflegebedürftige Familienmitglied zu Hause zu versorgen, kann die Verhinderungspflege helfen. Während der Abwesenheit der Pflegeperson können ambulante Pflegedienste, Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende, aber auch Nachbarn oder Verwandte die Versorgung übernehmen.


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„Private Pflegepersonen stehen täglich vor der Herausforderung, die Pflege eines Angehörigen mit Familie, Beruf und eigener Freizeit zu vereinbaren. Eine Auszeit von der Pflege kann wie im herkömmlichen Berufsleben für beide Seiten hilfreich sein, um etwas Abstand zu gewinnen, neue Eindrücke zu sammeln und sich danach wieder erholt auf die Pflegesituation einzulassen. Ab 1. Juli treten gesetzliche Änderungen in Kraft, die die Verhinderungspflege künftig weiter vereinfachen sollen“, sagt AOK-Serviceregionsleiter Jörg Kock.

Ab Pflegegrad zwei ist Verhinderungspflege möglich

Die Pflegekasse stellt Pflegebedürftigen ab Pflegegrad zwei ab 1. Juli jährlich die bisher geteilten Leistungen der Verhinderungspflege (bis zu 1.685 Euro) und der Kurzzeitpflege (bis zu 843 Euro) in einem Betrag in Höhe von 3.539 Euro zusammengefasst zur Verfügung. Dieser Betrag kann flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden.

Gleichzeitig wird die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege auf bis zu acht Wochen (56 Tage, bisher 42 Tage) im Kalenderjahr angehoben und damit der zeitlichen Höchstdauer der Kurzzeitpflege angeglichen. Zudem ist es ab dem 1. Juli nicht mehr erforderlich, dass die Pflegeperson die zu pflegende Person bereits seit insgesamt sechs Monaten pflegt.

Das bisher bezogene Pflegegeld wird für den ersten und den letzten Tag der Abwesenheit voll und dazwischen hälftig ausgezahlt. Pflegebedürftige können Verhinderungspflege aber auch stundenweise in Anspruch nehmen und abrechnen, zum Beispiel für Termine, Freizeitgestaltung oder Ähnliches.

Wichtig: Wenn nahe Angehörige oder Personen aus dem gleichen Haushalt die Verhinderungspflege übernehmen, sieht der Gesetzgeber eine geringere Kostenerstattung vor, als dies beispielsweise beim Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes der Fall wäre.

Eine gemeinsame Reise mit der pflegenden und der zu pflegenden Person ist natürlich eine Alternative. Gemeinsame Erlebnisse in neuer Umgebung können der Beziehung guttun. Auch hier sind im Vorfeld einige Fragen zu klären. Die
Wahl des Urlaubsortes, der Unterkunft, die Anreise und mögliche Aktivitäten vor Ort müssen auf die Bedürfnisse des zu pflegenden Angehörigen abgestimmt sein. Werden beispielsweise Pflegeprodukte oder Medikamente benötigt, müssen diese vorher besorgt oder deren Verfügbarkeit am Urlaubsort geklärt werden. „Auch viele Pflegebedürftige wünschen sich ab und zu einen „Tapetenwechsel“ oder eine Auszeit. Damit der Urlaub für alle erholsam wird, gibt die Pflegeberatung gute Tipps und unterstützt bei der Beantragung zum Beispiel von Verhinderungspflege oder der Umstellung auf die passende Pflegeleistung“, sagt Kock.

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