Umgang mit Fragen und Fehlern
Gladbeck – 29.01.2025 – Grundsteuerbescheid – Die Grundsteuerbescheide der Stadt Gladbeck haben bei vielen EigentümerInnen Fragen aufgeworfen. Die Stadtverwaltung hatte in den vergangenen Wochen mit dem Versand der neuen Bescheide begonnen. Das städtische Amt für Finanzen und Beteiligungen erhielt daraufhin viele Anfragen, vor allem Nachfragen und Beschwerden zur Bewertung von Grundstücken in Gladbeck. Denn manche EigentümerInnen haben nun bemerkt, dass fehlerhafte Angaben in ihrer Steuererklärung zu falschen Bescheiden geführt haben.
Die Stadtverwaltung Gladbeck weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Widerspruch bei ihr nicht erforderlich ist, wenn er sich gegen den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag richtet. Ein Einspruch gegen diese Werte muss direkt beim Finanzamt in Marl erfolgen. Auch ein bereits beim Finanzamt eingelegter Einspruch muss nicht zusätzlich an die Stadt weitergeleitet werden.
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Grundsteuerbescheid auf der Grundlage der Vorgaben des Finanzamtes
Da die Stadt an die Grundlagenbescheide des Finanzamtes gebunden ist, würde ein Widerspruch bei der Stadt als unbegründet zurückgewiesen. Sobald das Finanzamt jedoch einen korrigierten Bescheid erlässt, passt die Stadt den Grundbesitzabgabenbescheid automatisch an.
Bei einem Widerspruch oder Einspruch – unabhängig davon, ob dieser bei der Stadt oder beim Finanzamt eingereicht ist – besteht keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass man die Steuer zunächst zahlen muss, auch wenn ein Verfahren noch läuft.
Stadt Gladbeck rät: Einsprüche gegen den Grundsteuerbescheid direkt an das Finanzamt
Die Stadt bittet EigentümerInnen, sich mit Fragen zu den Bewertungsgrundlagen direkt an das zuständige Finanzamt in Marl zu wenden. Denn die Stadt hat keinen Einfluss auf diese Bewertung. „Als Stadtverwaltung dürfen wir die Angaben des Finanzamts nicht prüfen oder ändern, sondern sind gesetzlich an diese Bescheide gebunden“, erklärt Stadtkämmerin Silke Ehrbar-Wulfen.
Die Grundsteuerbescheide sind in diesem Jahr erstmalig mit einem neuen Grundsteuerwert berechnet worden. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem April 2018. Dieses stellte fest, dass gleichartige Immobilien bisher unterschiedlich bewertet wurden. Denn die Berechnung beruhte auf veralteten Grundstückswerten – in Westdeutschland stammten diese aus dem Jahr 1964. Das führte zur unterschiedlichen Bewertung von ähnlichen Häusern in derselben Straße.
Das Finanzamt hat alle Grundstücke neu bewertet
Nach dem Urteil mussten alle EigentümerInnen eine Steuererklärung für ihre Grundstücke beim Finanzamt einreichen. Auf dieser Basis hat das Finanzamt die Grundstücke neu bewertet und einen sogenannten Grundsteuerwert festgelegt. Dieser Wert hat man dann mit einer gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert; wodurch der Grundsteuermessbetrag entstand. EigentümerInnen bekamen über diese Beträge einen Bescheid des Finanzamts.
Die endgültige Grundsteuer ergibt sich, indem die Stadt den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz multipliziert. Der Stadtrat hat am 10. Oktober 2024 beschlossen, die vom Land empfohlenen, aufkommensneutralen, differenzierten Hebesätze einzuführen. Die differenzierten Hebesätze wurden ausdrücklich zur Reduzierung und Stabilisierung der Wohnnebenkosten gewählt. Diese differenzierten Hebesätze betragen in Gladbeck:
> 929 % für Wohngrundstücke
> 1.673 % für Nichtwohngrundstücke
Wichtig: Aufkommensneutralität bedeutet, dass die Stadt ungefähr genau so viel an Grundsteuer einnimmt wie vor der Reform. Das heißt aber nicht, dass die Grundsteuer für jede/n Einzelne/n gleichbleibt. Ob ein Grundstück als Wohn- oder Nichtwohngrundstück zählt, entscheidet allein das Finanzamt und basiert auf dem Bewertungsgesetz. Auch hieran ist die Stadt gebunden.
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Da selbst die Finanzgerichte die Verfassungsmäßigkeit bezweifeln und ein Urteil dazu erwartet wird, ist die Aussage der Stadt dazu nicht richtig. Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid hält das Verfahren offen, ungehindert davon ob das Finanzamt den Messbetrag zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat und dagegen kein Einspruch stattfand. Wenn man keinen Widerspruch einlegt, wird dieser !! Grundsteuerbescheid rechtskräftig.