Osterfeuer 2025 jetzt bei der Stadt Gladbeck anmelden

Osterfeuer 2025 jetzt anmelden
In 2024 gab es 19 Osterfeuer in Gladbeck - mal sehen, wie viele es diesmal werden Foto: Pixabay

Anmeldungen bis zum 11. April möglich

Gladbeck – 25.03.2025 – Osterfeuer 2025 – Wer in diesem Jahr in Gladbeck ein Osterfeuer abbrennen möchte, muss folgende Dinge beachten:

> Es muss der Brauchtumspflege dienen, die eine in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaft, Organisation oder Verein ausrichtet und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.

> Das Abbrennen muss am Ostersamstag, -sonntag oder –montag erfolgen.

> Verbrennen darf man nur geeignete trockene pflanzliche Rückstände wie z. B. Baum- und Strauchschnitt sowie unbehandeltes Holz. Behandelte Paletten/Schalholz gehören nicht dazu. Falls Paletten/Schalholz verbrannt werden soll, müssen Sie bei einer möglichen Kontrolle nachweisen können, dass es sich um unbehandeltes Holz handelt. Anderes Brennmaterial ist unzulässig.

> Das Brennmaterial darf erst unmittelbar vor dem Abbrennen an der endgültigen Position aufgeschichtet werden, damit keine Tiere zu Schaden kommen.


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Osterfeuer 2025 sind bei der Stadt Gladbeck anzumelden!

Das zur Anmeldung notwendige Formular kann man online unter www.gladbeck.de unter dem Suchbegriff „Brauchtumsfeuer“ ausfüllen und elektronisch an das Ordnungsamt übermitteln. Für die Anmeldung eines Osterfeuers gibt es eine schriftliche Erlaubnis. Dafür ist eine Verwaltungsgebühr von 25 Euro zu zahlen. Im Internet erhalten BürgerInnen auch weitere wichtige Informationen.

Die Anmeldungen müssen dem Ordnungsamt bis zum 11. April vorliegen. Später eingehende Anmeldungen können nicht mehr in das Verzeichnis, welches von den ordnungsgemäß angemeldeten Osterfeuern erstellt und an Polizei und Feuerwehr weitergeleitet wird, aufgenommen werden. Nicht ordnungsgemäß angemeldete Osterfeuer sind verboten! Wer sie trotzdem abbrennt, dem drohen ein kostenpflichtiges Löschen des Feuers durch die Feuerwehr und ein Bußgeld. Das gilt auch, wenn durch eine Kontrolle feststeht, dass eine der oben genannten Voraussetzung nicht erfüllt ist.

Der Kommunale Ordnungsdienst wird die Einhaltung der Vorschriften sowohl im Vorfeld als auch an den Abbrenntagen kontrollieren.

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