Entlastungsbetrag für häusliche Pflege: Wichtige Infos

Entlastungsbetrag für häusliche Pflege:
Entlastungsbetrag 2025: Jetzt 131 € monatlich für häusliche Pflege ✔ So wird er beantragt & abgerechnet ✔ Einsatzmöglichkeiten für Pflege, Haushalt & Alltagshilfe. Symnolfoto: Pixabay

Entlastungsbetrag für häusliche Pflege – Was ist zu beachten?

Werbung – Gladbeck – 03.04.2025 – Die Mehrzahl der Pflegebedürftigen in Deutschland pflegen eigenen Angehörigen zu Hause. Das kostet viel Zeit und Kraft. Zur Entlastung der Pflegenden können Pflegebedürftige einen Entlastungsbetrag für die häusliche Pflege beantragen. Der Entlastungsbetrag ist seit dem 1. Januar 2025 um 6 Euro auf insgesamt 131 Euro monatlich erhöht. Um den Entlastungsbetrag zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Auszahlung des Entlastungsbetrags erfolgt zweckgebunden

Um den E-Beitrag zu erhalten, muss der Pflegebedürftige in eine der fünf Pflegestufen eingeordnet sein und die Pflege muss zu Hause erfolgen. Die Auszahlung erfolgt nicht pauschal, sondern zweckgebunden. Der Entlastungsbetrag kann beispielsweise eingesetzt werden für die Tages- und Nachtpflege wie von den bei www.pflege-scanner.de gelisteten Pflegediensten, für die Kurzzeitpflege und ambulante Pflege oder für die Unterstützung im Alltag im Rahmen der Nachbarschaftshilfe.


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Entlastungsbetrag für Tages- und Nacht- sowie Kurzzeitpflege

Ist beispielsweise eine Tages- und Nachtpflege notwendig, lassen sich die Kosten dafür über den Entlastungsbetrag abrechnen, wenn die Gesamtkosten höher sind, als der Betrag der Pflegekasse für die teilstationäre Pflege. Bei der Kurzzeitpflege lassen sich ab der Pflegestufe 2 die Kosten über das Budget für die Kurzzeitpflege anrechnen. Dabei ist jedoch ein Eigenanteil für Unterkunfts- und Verpflegungskosten zu berücksichtigen. Mit dem Entlastungsbetrag kann der Eigenanteil gemindert werden. In der Pflegestufe ohne Budget für die Kurzzeitpflege kann der Entlastungsbetrag ebenfalls für die entstehenden Unterkunfts- und Verpflegungskosten eingesetzt werden.

Entlastungsbetrag für ambulante Pflege (teilweise)

In vielen Fällen wird die häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst unterstützt. Ab Pflegestufe 2 werden hierfür Pflegesachleistungen durch die Pflegekasse übernommen. Darüber hinausgehende Kosten der ambulanten Pflege können ebenfalls mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden, wie beispielsweise Kosten für pflegerische Betreuungsmaßnahmen, Hilfe bei der Haushaltsführung oder die pflegefachliche Anleitung von Pflegenden. Für Kosten aus dem Bereich „Selbstversorgung“ kann der Entlastungsbetrag jedoch nicht eingesetzt werden. Zur Selbstversorgung gehören beispielsweise körperbezogene Pflegemaßnahmen bei der Körperpflege, Nahrungsaufnahme oder Ausscheidung. In der Pflegestufe 1, bei der noch keine Pflegesachleistungen gewährt werden, kann der Entlastungsbetrag dagegen ohne Einschränkung für alle Kosten eingesetzt werden, die durch die ambulante Pflege entstehen.

Entlastungsbetrag für die Unterstützung im Alltag

Der Entlastungsbetrag kann überdies für Betreuungsangebote von ehrenamtlichen Helfern unter fachlicher Anleitung genutzt werden. Aber auch zur Entlastung oder beratenden Unterstützung von Pflegenden oder zur Entlastung im Alltag des Pflegebedürftigen. Möglich sind zum Beispiel die Kostenübernahme für eine Einkaufshilfe, eine Haushaltshilfe inklusive Fensterputzer und Gärtner, eine Alltagsbegleitung und eine stundenweise Betreuung. Welche Kosten tatsächlich übernommen werden, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, da die Angebote offiziell als förderfähig anerkannt und bestimmte Qualitätskriterien eingehalten werden müssen. Hier legen die Bundesländer teilweise unterschiedliche Maßstäbe an. Im Sozialgesetzbuch heißt es dazu lediglich, dass die konkreten Regelungen durch die Bundesländer erlassen werden.

Entlastungsbetrag beantragen und abrechnen

Der Entlastungsbetrag ist ein gesetzlicher Anspruch auf Kostenerstattung. Das bedeutet, dass Sie entstehende Pflegekosten zunächst einmal selbst verauslagen müssen. Die Belege und Quittungen sollte man sorgfältig aufbewahrt und sammeln. Den Antrag auf Erstattung kann man auch noch später bis zum 30. Juni des Folgejahres stellen. Einige Pflegekassen stellen für den Antrag ein konkretes Formular zur Verfügung. Bei anderen Pflegekassen kann man den Antrag formlos stellen. In jedem Fall muss im Erstattungsantrag deutlich werden, um was für eine Art von Leistung es sich handelt. Alternativ kann der Anspruch auf den Entlastungsbetrag auch an einen Leistungsanbieter wie einen Pflegedienst abgetreten werden. Mit einer entsprechenden Abtretungserklärung kann sich der Dienstleister dann direkt an die Pflegekasse wenden und den Entlastungsbetrag vereinnahmen.


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