Versicherungspflichtgrenzen sind ab 2025 höher

Versicherungspflichtgrenzen 2025
Die Versicherungspflichtgrenze steigt über den Jahreswechsel 2024/2025. Beschäftigte, die jährlich weniger als 73.800 Euro verdienen und bislang privat krankenversichert waren, können sich dann gesetzlich krankenversichern. Foto: AOK/Colourbox/hfr

Viele Arbeitnehmende aus Gladbeck sind jetzt davon betroffen

Gladbeck – 20.12.2024 – Versicherungspflichtgrenzen – Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) genannt, steigt zu Beginn des neuen Jahres von 69.300 Euro auf 73.800 Euro. Das hat Auswirkungen für viele tausend Arbeitnehmende auch im Kreis Recklinghausen und Gladbeck.

Denn deren gesetzliche Krankenversicherungspflicht endet, wenn das Jahresgehalt diese JAE-Grenze übersteigt. „Wir empfehlen in diesen Fällen eine freiwillige Weiterversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung“, sagt AOK-Serviceregionsleiter Jörg Kock. Allerdings sind nur jene Arbeitnehmende gefordert zu handeln, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die jeweils gültige JAE-Grenze im noch laufenden Jahr 2024 und die des kommenden Jahres 2025 überschreitet. Weitere Informationen dazu gibt es bei AOK-Berater Dennis Roggenfeld unter der Telefonnummer 0800 2655 503844.


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Umgekehrt gilt: „Arbeitnehmende, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreitet, werden grundsätzlich wieder versicherungspflichtig“, erklärt Kock. Bisher privat Krankenversicherte
haben dann ein Krankenkassenwahlrecht und können Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Sofern sie von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch machen, werden Sie von ihrem Arbeitgeber bei der Krankenkasse angemeldet,
bei der sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren.

Neben der allgemeinen gibt es auch eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie beträgt im nächsten Jahr 66.150 Euro. Diese Besonderheit gilt für Arbeitnehmende, die am Stichtag 31. Dezember 2002 krankenversicherungsfrei
Kontakt und Information und privat krankenvollversichert waren, weil ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die zu diesem Zeitpunkt geltende JAE-Grenze überschritten hatte. Auch hier gilt: Krankenversicherungspflicht tritt ein, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt diese besondere JAE-Grenze nicht überschreitet.

„Ein wichtiger Hinweis für privat versicherte Arbeitnehmende, die das 55. Lebensjahr vollendet haben: Sie werden  grundsätzlich nicht mehr krankenversicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die allgemeine
bzw. die besondere JAE-Grenze nicht mehr überschreitet“, sagt Kock.

So ist der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ab diesem Alter nahezu ausgeschlossen. Informationen zu allen Änderungen bei den Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie ein praktischer Gehaltsrechner sind im Internet unter aok.de/fk/nw abrufbar. Wer sich telefonisch dazu informieren möchte, kann sich unter 0800 2655 503844 an Dennis Roggenfeld von der AOK NordWest wenden.

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