Kein Kindergartenplatz? Hoffnung für 700 Kinder in Gladbeck

Kein Kindergartenplatz? Hoffnung für 700 Kinder in Gladbeck
Das Verwaltungsgericht Münster hat der Sadt Münster jetzt auferlegt, für ein Kind einen Kita-Platz oder einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. BIld: Pixabay

Verwaltungsgericht Münster: Stadt Münster muss trotz fehlender Kapazitäten Kita- oder Tagespflegeplatz nachweisen

09.06.2023 – Kein Kindergartenplatz – Die Eltern von rund 700 Gladbecker Kindern können etwas hoffen. In unserer Stadt fehlt zwar die entsprechende Zahl an KiTa-Plätzen, doch ein Elternpaar in Münster hatte jetzt auch den Kaffee auf. Im Wege einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichtes wurde der Stadt Münster jetzt aufgegeben für das Kinde einen KiTa-Platz oder eine Kindertagespflegestelle (in 30 Minuten erreichbar) zur Verfügung zu stellen.

Eltern sollten nicht wie ein Kaninchen vor der Schlange stehen und die Situation über sich ergehen lassen. Es gibt ein Recht auf Kinderbetreuung und das lässt sich auch per Gericht durchsetzen.

Der Kommentar von Ralf Michalowsky

Eine Stadt, die eigentlich völlig pleite ist, aber zweistellige Millionensummen für den Grundstücksankauf ausgibt um einen Autobahnbau durch Gladbeck vorzubereiten, zeigt irgendwie, was ihr wichtig ist. Die Kinder sind es jedenfalls nicht! Jetzt will man auch noch für rund 40 Mio. Euro zwei Halden abtragen, die als grüne Lunge das Klima in der Innenstadt stabilisieren. Auch für den Autobahnbau!

Zurück zum Sachverhalt

Das Verwaltungsgericht Münster hat mit heute bekannt gegebenem Beschluss vom 7. Juni 2023 der Stadt Münster im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, einem unter dreijährigen Kind ab dem 1. August 2023 einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit dem Umfang von 45 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zur Verfügung zu stellen, der in nicht mehr als 30 Minuten von der Wohnung des Kindes erreichbar ist.


>> Folgen Sie der Neuen Gladbecker Zeitung auch auf Facebook! <<
>> Diskutieren Sie mit in unserer Facebook-Gruppe <<


Die Eltern des am Stadtrand Münsters wohnenden Kindes hatten im Mai 2022 den Betreuungsbedarf zum 1. August 2023 über den sogenannten Kita-Navigator der Antragsgegnerin angemeldet. Das Kind war jedoch weder bei der im Februar 2023 stattgefundenen Platzvergabe noch im Rahmen des wegen technischer Probleme im März 2023 wiederholten Vergabeverfahrens berücksichtigt worden. Dem daraufhin Ende April gestellten sogenannten Eilantrag hat das Gericht nunmehr im Wesentlichen stattgegeben.

In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem:

Der Antrag sei nicht als verfrüht anzusehen. Nach dem Kinderbildungsgesetz sei den Eltern zwar ein Betreuungsplatz erst spätestens sechs Wochen vor dem angemeldeten Betreuungsbeginn nachzuweisen. Da nach den Verlautbarungen der Antragsgegnerin das Vergabeverfahren für den 1. August 2023 bereits weitgehend abgeschlossen sei und derzeit etwa 1700 vorgemerkte Kinder keinen Betreuungsplatz erhalten hätten, sei es nicht zumutbar, mit Blick auf die vage Möglichkeit eines mehr oder weniger zufällig freiwerdenden Betreuungsplatzes mit der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes zu warten.

Der Antrag habe auch in der Sache Erfolg. Das Kind habe gegenüber der Antragsgegnerin einen einklagbaren Anspruch auf Förderung in einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Dem stehe nicht entgegen, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin eine Vielzahl der Kindertageseinrichtungen in Münster aufgrund der angespannten Personalsituation momentan keine zusätzlichen Plätze anbieten könne.

Der Anspruch auf frühkindliche Förderung sei nicht auf den vorhandenen Vorrat an Plätzen begrenzt, sondern letztlich auch auf die Erweiterung der vorhandenen Kapazitäten gerichtet, bis ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot bestehe. Es handele sich um eine unbedingte Bereitstellungs- bzw. Gewährleistungspflicht, der der Jugendhilfeträger nicht mit dem Einwand der Unmöglichkeit begegnen könne.

Zwar seien die gegenwärtigen Schwierigkeiten bei der Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Kinderbetreuungsplätzen nicht zu verkennen. Der vom Gesetzgeber ausdrücklich vorbehaltlos gewährleistete Rechtsanspruch drohte aber leer zu laufen, wenn sich die Träger der Jugendhilfe auf eine fehlende Erfüllbarkeit wegen Kapazitätsauslastung berufen könnten.

Kein Kindergartenplatz: jedes Kind hat einen unbedingten Anspruch auf Gewährleistung der Förderung

Für den Anspruch sei es auch unerheblich, ob die zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verteilungsverfahrens vergeben worden seien. Denn das jeweilige Kind konkurriere nicht mit Gleichaltrigen um die wenigen Betreuungsplätze, sondern habe wie die Gleichaltrigen auch einen unbedingten Anspruch auf Gewährleistung der Förderung.

Ein Anordnungsanspruch sei jedoch zu verneinen, soweit der Antrag auf den Nachweis eines Betreuungsplatzes allein in einer Kindertageseinrichtung beschränkt sei. Da die frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung und die Förderung in Kindertagespflege in einem gesetzlichen Gleichrangigkeitsverhältnis stünden, könne der Träger der Jugendhilfe seine Verpflichtung zur Förderung von unter dreijährigen Kindern gleichermaßen mit dem Nachweis eines zumutbaren Platzes in einer Kindertagesstätte und mit dem Nachweis eines zumutbaren Platzes in der Kindertagespflege erfüllen.

Ein Anordnungsanspruch sei auch nicht glaubhaft gemacht, soweit hier über einen Betreuungsumfang von 45 Stunden wöchentlich hinaus eine nach bestimmten Uhrzeiten bemessene Betreuung erstrebt werde. Der Anspruch auf frühkindliche Förderung sei nicht auf Schaffung von in jeder Hinsicht optimalen Kinderbetreuungsmöglichkeiten gerichtet.

Auch wenn er auf die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit gerichtet sei, zwinge dies nicht dazu, etwaigen Idealvorstellungen der Eltern hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklungs- und Verdienstmöglichkeiten Rechnung zu tragen. Vielmehr sei der Anspruch bereits durch den Nachweis eines Betreuungsplatzes mit einem dem individuellen Bedarf entsprechenden, nach Wochenstunden bestimmten Betreuungsumfang erfüllt, ohne dass dem Wunsch nach einer nach konkreten Uhrzeiten bestimmten Betreuung Rechnung zu tragen ist.

An einem Anordnungsanspruch fehle es schließlich auch, soweit die Verpflichtung zum Nachweis eines Betreuungsplatzes erstrebt werde, der in nicht mehr als 15 Minuten erreichbar sei. Derartiges ist nicht aus der Entscheidung des Gerichts vom 20. Juli 2017 (6 L 1177/17,  https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_muenster/j2017/6_L_1177_17_Beschluss_20170720.html) herzuleiten, wonach für den Innenstadtbereich Münsters davon ausgegangen werden könne, dass hier ein Betreuungsplatz jedenfalls in nicht mehr als 15 Minuten erreicht werden könne.

Dabei handele es sich jedoch nicht um eine in jedem Einzelfall zu beachtende Obergrenze, die noch dazu auch außerhalb der Innenstadt Münsters Gültigkeit hätte. Vielmehr könne jedenfalls für das einstweilige Verfahren im Regelfall eine Entfernung von der Wohnung des Kindes von maximal 30 Minuten pro Weg als zumutbar angesehen werden.

Beschwerde gegen den Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde möglich.

Der Beschluss steht in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de .

Az.: 6 L 409/23 – nicht rechtskräftig


Polizeibericht aus Gladbeck Mitteilungen der Stadt Gladbeck

4 Kommentare

  1. Lieber Detlef Uhde*lein

    der Kommentar ist unpassend, viel schöner wäre es gewesen, nicht die Rechtschreibung oder Interpunktion zu kritisieren, sondern für die Allgemeinheit sinnvolle und konstruktive Themen beizutragen.

    Und hier trägt Wolfgang jeden Tag etwas bei, gibt Verbesserungsvorschläge oder tritt als Fotograf, oder kritischer Bürger auf.
    Zugegeben, nicht immer mit 1A Rechtschreibung, aber das ist im Kommentar nicht so wichtig.

    Wenn Sie den Oberlehrer spielen möchten, zugereiste Flüchtlinge am Festplatz und demnächst im Hotel van der Falk benötigen wahrscheinlich einen Lektorat, toben Sie sich aus!

  2. Liebe*r*s Wokiki*lein,
    es gibt so ein tolles sinnvolles Buch, das Dir unbedingt auf das Nachttischchen gelegt werden sollte: “Richtiges und gutes Deutsch”; Duden, Band 9. Sollen wir geplagten Kommentar-Leser einmal dafür sammeln? Wer würde mitmachen?
    Möglicherweise läuft dieser Tipp wieder ins Leere, es soll aber niemand behaupten, man hätte tatenlos mitgelesen/mitgelitten.

  3. Wie man aktuell in der WAZ Gladbeck lesen darf:
    In Sache :: Elternbeiträge für das offene Ganztagsangebot an den Gladbecker Grundschulen steigen ab dem 1. August.##
    YYYYYY
    Hier wird auf “Armut” gemacht !
    ***Elternbeiträge für das offene Ganztagsangebot an den Gladbecker Grundschulen steigen ab dem 1. August.***
    DA wird auf ARME Stadt gemacht, was stimmt denn nun ??
    yyyyy
    Wer sagt und handelt Wahrheitsgemäß ?
    yyyyy
    Kann ich Gelder ausgeben , hier in Sache Halden-Abbau oder nicht ?

  4. Auszug aus Komm. : Jetzt will man auch noch für rund 40 Mio. Euro zwei Halden abtragen, die als grüne Lunge das Klima in der Innenstadt stabilisieren. Auch für den Autobahnbau!##
    Gut u.a. mal zu erfahren WIE teuer das werden wird, hat doch diese SPD-Stadtverwaltung derart Kosten nicht öffentlich benannt !! #
    Sowie , ob Thyssen Krupp überhaupt – ihre Halde – und wenn zu welchem Preis überhaupt verkauft hat bzw. verkaufen wird/will ?? !!

    Es ist mehr als irritierend (um nicht ein ehrlicheres Wort zu gebrauchen)
    was diese SPD-Stadt-Regierung so
    – OHNE KNETE-
    ALLES VERANSTALTEN WILL ???
    Nix Zukunft unserer Kinder !
    Selbstdarstellerei ist Trumpf ? !!

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*